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Satzung des Hacken Craften Funken e. V.

§1 Verein

Name

Der Verein führt den Namen "Hacken Craften Funken".

Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V.".

Sitz

Der Sitz des Vereins ist Petershagen/Eggersdorf.

Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung,
  • der Jugendhilfe,
  • von Kunst und Kultur,
  • der Bildung,
  • des Amateurfunkens,
  • des Freifunks sowie
  • internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Keine Person erhält Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

Verwirklichung

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • theoretische und praktische Bildungsveranstaltungen,
  • kulturelle Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
  • Angebote zur künstlerischen und kreativen Betätigung,
  • Angebote zur handwerklich-gestalterischen Betätigung,
  • technisch-wissenschaftliche Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
  • technisch-wissenschaftliche Studien,
  • Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen, und
  • Maßnahmen der Jugendhilfe,
  • durch Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Amateurfunk, einschließlich
  • der Ausbildung zur Vorbereitung auf die staatliche Amateurfunkprüfung,
  • der Weiterbildung,
  • Übungen sowie Einsätzen zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen im Sinne des Amateurfunkgesetzes,
  • Verwendung experimenteller Übertragungsverfahren im Rahmen technischwissenschaftlicher Studien,
  • internationaler Funkkontakte und
  • der Durchführung von sowie der Teilnahme an Amateur-Funksport-Veranstaltungen (Amateur-Radio-Direction-Finding)

sowie durch das Unterhalten von zweckdienlichen Räumlichkeiten und technischen Ausrüstungsgegenständen wie Datenverarbeitungsgeräten, Funkanlagen, Laborgeräten und Werkzeug.

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Pflichten

Mitglieder haben die Pflicht

  • Beiträge zu leisten, sofern sie nicht von der Beitragszahlung befreit werden,
  • jegliche Änderung der Kontaktdaten unverzüglich dem Vorstand elektronisch in Textform anzuzeigen und
  • sicherzustellen, dass sie unter den dem Vorstand bekannten Kontaktdaten auch tatsächlich elektronisch in Textform erreichbar sind.

Beiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Eine Erhöhung des Beitrags kann nur für die Zukunft erfolgen und kann frühestens sechs Wochen nach Verkündung des Protokolls über den Beschluss wirksam werden.

Antrag

Über den elektronisch zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Berufung bei Ablehnung

Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung elektronisch in Textform gegenüber dem Vorstand Berufung eingelegt werden, über die durch die Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

Beginn

Die Mitgliedschaft beginnt mit vollständigem Eingang des ersten Beitrags oder der Befreiung von der Pflicht, Beiträge zu leisten.

Ende

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.

Austritt

Der Austritt erfolgt elektronisch in Textform gegenüber dem Vorstand und entfaltet seine Wirkung mit dem Zugang.

Ausschluss

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen, hierzu gehören insbesondere

  • die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder
  • ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Entscheidung über den Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Berufung bei Ausschluss

Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen elektronisch in Textform gegenüber dem Vorstand Berufung eingelegt werden, über die durch die Mitgliederversammlung entschieden wird. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses durch ordentliche Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§3 Jugendabteilung

Jugendabteilung

Der Verein unterhält eine organisatorisch getrennte Jugendabteilung.

Jugendhilfe

Die Jugendabteilung führt Maßnahmen der Jugendhilfe für Menschen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr durch.

Mittel

Der Jugendabteilung werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins angemessene Mittel zugewiesen.

§4 Organe

Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Jugendrat und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

Ständige Online-Tagung

Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.

Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.

Stimmrecht

Jedes Mitglied der Vereins hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Beratungsrecht

Mitglieder anderer Organe, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen beratend mitwirken.

Stimmrechtsübertragung

Jedes Mitglied kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsübertragungen mitübertragen werden.

Offene Stimmabgabe

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebene Stimme.

Einberufung

Der Vorstand lädt nach vollzogener Gründung alle Gründungsmitglieder zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung ist spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung zu versenden. Bei Beitritt eines Mitglieds in den Verein lädt der Vorstand dieses unverzüglich nach Beginn der Mitgliedschaft zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladungen erfolgen durch elektronische Mitteilung in Textform an die jeweils letzte dem Vorstand bekannte Adresse. Der Gegenstand der Berufung der Mitgliederversammlung ist in der Einladung nicht anzugeben.

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Zwecks, und die Auflösung des Vereins können beschlossen werden, wenn mindestens doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben werden.

Beschlussprotokoll

Über jeden Beschluss der Mitgliederversammlung fertigt der Vorstand ein Protokoll an und verkündet dieses elektronisch in Textform auf einer Webseite, die den Mitgliedern aller Organe bekanntgegeben und zugänglich ist.

§6 Jugendrat

Ständige Online-Tagung

Der Jugendrat tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.

Befugnisse

Der Jugendrat entscheidet über alle Angelegenheiten der Jugendabteilung einschließlich der Verwendung zugewiesener Mittel. Der Jugendrat hat ein eigenes Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.

Wahl der Jugendgruppenleiter*innen

Der Jugendrat wählt die Jugendgruppenleiterinnen und kann diese abberufen. Jugengruppenleiterinnen müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

Zusammensetzung

Die Mitglieder des Jugendrates sind alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sowie die durch den Jugendrat gewählten Jugendgruppenleiter*innen.

Stimmrecht

Jedes Mitglied des Jugendrates hat eine Stimme im Jugendrat. Bei Wahlen oder Abberufungen von Jugendgruppenleiter*innen haben abweichend nur Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 27. Lebensjahr eine Stimme.

Beratungsrecht

Mitglieder des Vorstands, die nicht Mitglieder des Jugendrates sind, dürfen ohne Stimmrecht beratend mitwirken.

Teilnahmerecht

Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglieder des Jugendrates sind, dürfen ohne Stimm- und Beratungsrecht am Jugendrat teilnehmen. Der Jugendrat kann ihnen eine beratende Mitwirkung einräumen.

Stimmrechtsübertragung

Jedes Mitglied des Jugendrates kann das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Jugendrates übertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsübertragungen mitübertragen werden.

Offene Stimmabgabe

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebene Stimme.

Einberufung

Der Vorstand lädt nach vollzogener Gründung alle Gründungsmitglieder, die Mitglied des Jugendrates sind, zum Jugendrat ein. Die Einladung ist spätestens 7 Tage vor Beginn des Jugendrates zu versenden. Bei Beitritt eines Mitglieds in den Verein, das Mitglied im Jugendrat ist, lädt der Vorstand dieses unverzüglich nach Beginn der Mitgliedschaft zum Jugendrat ein. Bei Wahl von Jugendgruppenleiter*innen, die nicht Mitglied des Vereins sind, lädt der Vorstand diese unverzüglich zum Jugendrat ein. Die Einladungen erfolgen durch elektronische Mitteilung in Textform an die jeweils letzte dem Vorstand bekannte Adresse.

Beschlussprotokoll

Über jeden Beschluss des Jugendrates fertigt der Vorstand ein Protokoll an und verkündet dieses elektronisch in Textform auf einer Webseite, die den Mitgliedern aller Organe des Vereins bekanntgegeben und zugänglich ist.

§7 Vorstand

Zusammensetzung

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich wie außergerichtlich jeweils einzeln.

Wahl

Der Vorstand wird in offener Abstimmung auf unbestimmte Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt und kann durch diese unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen ganz oder teilweise neu gewählt werden, wobei der bisherige Vorstand solange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorankündigungsfrist entfällt, wenn kein Vorstand mehr im Amt ist. Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Wahl des Vorstands kann durch Blockwahl erfolgen.

Abberufung

Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder abberufen, sofern zumindest ein Vorstandsmitglied verbleibt.

Beschlussprotokoll

Über jeden Beschluss des Vorstands fertigt dieser ein Protokoll an und verkündet dieses elektronisch in Textform auf einer Webseite, die den Mitgliedern aller Organe des Vereins bekanntgegeben und zugänglich ist.§8 Auflösung

Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DARC e. V., Baunatal, der es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 13. November 2020 durch die Gründungsversammlung einstimmig beschlossen und zuletzt am 12. September 2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.